Steuerkanzlei Numberger

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Recht / Zivilrecht 
Montag, 16.06.2025

Notarielle Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag des Erbvertrags

Das Oberlandesgericht Bremen entschied, dass ein Erbvertrag auch dann wirksam abgeschlossen ist, wenn der Notar seine Unterschrift nicht auf den Vertrag selbst, sondern lediglich auf den Umschlag setzt, in dem sich der Erbvertrag befindet (Az. 1 W 4/25).

Im Urteilsfall stand die Frage der formellen Wirksamkeit eines Erbvertrages im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Zunächst hatten die Ehepartner einen Erbvertrag geschlossen, wonach ihre beiden Töchter Alleinerben nach dem Tod beider Elternteile werden sollten. Zugleich erklärten die beiden Töchter einen Pflichtteilsverzicht. Der streitgegenständliche Erbvertrag selbst war nicht mit der Unterschrift des Notars versehen. Diese befand sich lediglich auf dem verschlossenen Umschlag, der das Vertragsdokument enthielt. Dieser Erbvertrag enthielt die ausdrückliche Bestimmung, dass die getroffenen Vereinbarungen als vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB, also als erbvertragliche Regelungen, anzusehen sind. Neun Jahre später änderten die Eheleute ihre Meinung und schlossen im Jahr 2021 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Witwer beim zuständigen Nachlassgericht erfolglos die Erteilung eines Erbscheins auf ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben. Hierzu legte er das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 2021 vor. Die Töchter widersprachen der Erteilung eines Erbscheins auf den Vater. Sie legten die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 vor. Der Vater hielt den Erbvertrag u. a. aus formellen Gründen für nicht bindend. Er verwies darauf, dass der Notar die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet hatte. Nur der verschlossene und mit einem notariellen Siegel versehene Umschlag, in dem die notarielle Vereinbarung verwahrt wurde, sei vom Notar unterschrieben. Das Nachlassgericht verweigerte die vom Witwer beantragte Erteilung eines allein ihn als Erben ausweisenden Erbscheins. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Witwers wies das Oberlandesgericht Bremen zurück. Es war ebenfalls der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012 die Erfolge bindend festgelegt hatte und durch das später errichtete gemeinschaftliche Testament nicht geändert oder widerrufen werden konnte.

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