Steuerkanzlei Numberger

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Recht / Zivilrecht 
Montag, 22.04.2024

Auch bei Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers wirksames Testament

Wenn ein Erblasser zur Erbeinsetzung ein ungewöhnliches Schreibpapier, wie etwa einen Bestellzettel, verwendet hat, spricht dies für sich genommen nicht für einen fehlenden Testierwillen. Es kann damit ein wirksames Testament vorliegen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 3 W 96/23).

Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei ein, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte. Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.

Das Oberlandesgericht entschied zu ihren Gunsten. Sie sei die testamentarisch bestimmte Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, sodass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel benutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff. Auch die Verwahrung hinter dem Tresen bei den nicht gezahlten Rechnungen spreche nicht gegen die Annahme des Testierwillens. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, sodass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.

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