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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 18.11.2024

Bei Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ist kein Rück- oder Vortrag in andere Veranlagungszeiträume möglich

Die Förderung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 73/24).

Der Kläger verlangte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35c EStG im Umfang von 20 % der Aufwendungen für eine von ihm im Jahr 2021 durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahme vollständig im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 zu berücksichtigen. Im Jahr 2021 ließ der Kläger in seinem Haus eine neue Heizung einbauen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2021 beantragte er eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wobei das Finanzamt von den erklärten Aufwendungen Aufwendungen in Höhe von 9.432 Euro berücksichtigte. Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 27. Juli 2022 wurde für den Kläger – mangels zu versteuerndem Einkommen – eine Einkommensteuer in Höhe von 0 Euro festgesetzt. Das Finanzamt teilte mit, dass nach § 35c EStG die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur im Jahr des Abschlusses und den beiden folgenden Jahren zu berücksichtigen sei. Da die tarifliche Einkommensteuer 2021 aber 0 Euro betrage, ergebe sich hieraus keine Auswirkung. Eine Berücksichtigung des Betrages könne auch nicht nachgeholt werden.

Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Nach dem Wortlaut des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG ermäßige sich für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Die vom Kläger mit der Klage begehrte volle Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen allein im Jahr 2022 – anstatt der zutreffend vom Finanzamt gewährten 7 % – finde nach dem klaren und ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift daher keinen Rückhalt im Gesetz. Während des Förderzeitraums müsse der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügen, um in den Genuss der Förderung zu kommen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen und hinsichtlich der jeweiligen Höhe nicht ins Wahlrecht des Steuerpflichtigen gestellten Verteilung möglich. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume seien nicht vorgesehen. Ein nicht verbrauchter Steuerermäßigungsbetrag gehe daher steuerlich verloren.

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