Steuerkanzlei Numberger

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Steuern / Sonstige 
Dienstag, 25.06.2024

DSGVO-Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Auskunft, welche personenbezogenen Daten über einen Steuerpflichtigen verarbeitet werden. Der Bundesfinanzhof hat erstmals zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs entschieden (Az. IX R 35/21).

Im Streitfall verlangte ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt die Zurverfügungstellung (elektronischer) Kopien von Verwaltungsakten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das Finanzamt kam dem nicht nach. Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.

Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass ein Steuerpflichtiger nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO vom Finanzamt Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann, und zwar ungeachtet der Art der Aktenführung, der Dokumente oder der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung. Des Weiteren hänge der Auskunftsanspruch auch nicht davon ab, für welche Steuerart die Datenverarbeitung erfolgt. Der Anspruch sei auf die den Steuerpflichtigen betreffenden personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung beschränkt. Auch gewähre der Auskunftsanspruch kein Recht darauf, dass Kopien ganzer Akten bzw. einzelner Dokumente mit personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötige, um seine Rechte nach der DSGVO durchzusetzen, seien ihm auch Kopien von Dokumenten (elektronisch) zur Verfügung zu stellen. Zu den Grenzen des Auskunftsanspruchs hat der Bundesfinanzhof im Übrigen klargestellt, dass die Finanzverwaltung zwar einen gegen sie gerichteten Auskunftsanspruch nach der DSGVO zurückweisen kann, falls dieser offenkundig unbegründet oder exzessiv ist. Hierfür müsse sie aber die Umstände darlegen. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DSGVO verfolgt, erlaube der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verweigern.

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